Aktivrente Arbeitgeber-Rechner 2026

Tragen Sie das Entgelt des Zuflussmonats ein, um die gesetzlichen Beitragsanteile des Arbeitgebers überschlägig zu berechnen.

gesetzliche Beitragsanteile des Arbeitgebers

Krankenversicherung
Durchschnittlicher KV-Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Summe der abgebildeten gesetzlichen Anteile

Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage sind nicht enthalten. Die Summe ist deshalb weder eine Gesamtkosten- noch eine vollständige Lohnabrechnung.

Ändert sich für mich als Arbeitgeber etwas?

Vergleichen Sie die abgebildete Summe mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigten desselben Monats und Bundeslands.

Vergleichssumme bei Versicherungspflicht

Bei einer Altersvollrente nach der Regelaltersgrenze kippen der Versicherungsstatus in Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der ermäßigte statt des allgemeinen Krankenversicherungs-Beitragssatzes. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag und der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung bleiben im Vergleich gleich. Der Kinderlosenzuschlag ist allein arbeitnehmerseitig.

Ohne Ihren Rentenversicherungsbeitrag gibt es den Freibetrag nicht

Prüfen Sie die arbeitgeberseitige Beitragsvoraussetzung getrennt von allen weiteren Voraussetzungen der Aktivrente.

§ 3 Nr. 21 EStG verlangt einen Arbeitgeberbeitrag nach einer der dort ausdrücklich genannten Vorschriften. Die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge eines Minijobs folgen § 172 Absatz 3 oder Absatz 3a SGB VI; beide stehen nicht in dieser Aufzählung. Deshalb sind Minijobs unabhängig von pauschaler oder individueller Besteuerung nicht begünstigt. Ein Midijob kann die Beitragsvoraussetzung dagegen erfüllen.

Das Ergebnisfeld beantwortet nur diese Arbeitgebervoraussetzung. Regelaltersgrenze, Zuflussmonat, Steuerklasse VI und weitere Tatbestandsmerkmale müssen separat geprüft werden.

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Was Sie in der Entgeltabrechnung tun müssen

Tragen Sie die steuerfreien Einnahmen in das Lohnkonto ein und weisen Sie sie in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus.

  • Lohnkonto: § 41 Absatz 1 EStG verlangt die Aufzeichnung der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen.
  • Lohnsteuerbescheinigung: § 41b Absatz 1 EStG verlangt den gesonderten Ausweis.
  • Jahresausgleich: § 42b Absatz 1 EStG schließt den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber aus, wenn solche steuerfreien Einnahmen bezogen wurden.

Eine Bestätigung ist nach § 3 Nr. 21 EStG für Steuerklasse VI erforderlich, damit der Freibetrag nicht parallel in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Arbeitnehmer- und Rechtsfragen getrennt prüfen

Nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner aus Arbeitnehmersicht für die Netto-Orientierung. Die FAQ zur Aktivrente erläutert Voraussetzungen und Sonderfälle.

Mehr als der Arbeitgeber-Rechner: die Aktivrenta-App

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